§ 62 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Vorläufige Untersagung der Berufsausübung

§ 62.

(1) In Wahrung des öffentlichen Wohles und bei Gefahr in Verzug hat der Landeshauptmann Ärzten die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB oder eines Strafverfahrens zu untersagen, wenn gegen sie

  1. 1. ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB eingeleitet und nach §§ 118 und 119 AußStrG fortgesetzt oder
  2. 2. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, eingeleitet oder
  3. 3. ein Strafverfahren wegen grober Verfehlungen bei Ausübung des ärztlichen Berufes, die mit Verwaltungsstrafe bedroht sind, eingeleitet worden ist.

(2) Ist ein Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB oder ein Strafverfahren im Sinne des Abs. 1 Z 2 oder 3 noch nicht eingeleitet, kann der Landeshauptmann Ärzten, die wegen einer psychischen Krankheit oder Störung oder wegen gewohnheitsmäßigen Missbrauchs von Alkohol oder von Suchtmitteln zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht fähig sind, bei Gefahr im Verzug die Ausübung des ärztlichen Berufes bis zur Höchstdauer von sechs Wochen untersagen.

(3) Wurde einem Arzt auf Grund des Abs. 2 die Ausübung des ärztlichen Berufes untersagt, so hat der Landeshauptmann unverzüglich das nach § 109 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895, zuständige Bezirksgericht wegen allfälliger Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters nach § 268 ABGB bzw. die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Landesgericht wegen allfälliger Einleitung eines Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.

(4) Die Gerichte sind verpflichtet, dem Landeshauptmann sowie der Österreichischen Ärztekammer

  1. 1. die Einleitung, Fortsetzung und den Ausgang von Verfahren über die Bestellung eines Sachwalters sowie
  2. 2. die Beendigung eines Hauptverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975 (StPO)

(5) Vor der Untersagung nach den Abs. 1 oder 2 ist die Österreichische Ärztekammer, bei Ärzten, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft öffentlichen Rechts ausüben, auch die vorgesetzte Dienststelle zu hören. Die Untersagung ist ihr in jedem Falle mitzuteilen. Gegen die Untersagung nach Abs. 2 hat die Österreichische Ärztekammer das Recht der Beschwerde.

ÜR: Art. XXIV, BGBl. I Nr. 112/2007

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2018

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40150143