Datenverarbeitung durch die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds
§ 27a.
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat den
- 1. Landeshauptfrauen/Landeshauptmännern zu Zwecken der Vollziehung der Aufgaben gemäß § 13c Abs. 1 und des Weisungsrechts gemäß § 195f Abs. 1,
- 2. Landesregierungen zu Zwecken der Sicherstellung der öffentlichen Krankenanstaltspflege und zu Zwecken der Planung des Rettungswesens nach Maßgabe landesgesetzlicher Vorschriften sowie
- 3. Landesgesundheitsfonds zu Zwecken der Erstellung der regionalen Strukturpläne Gesundheit und der Qualitätssicherung einschließlich der Sicherstellung der Angelegenheiten der Zielsteuerung-Gesundheit auf Landesebene gemäß Art. 9 der Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung-Gesundheit nach Maßgabe bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften
- über standardisierte elektronische Schnittstellen die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2) zur Verfügung zu stellen. Die eine Ärztin/einen Arzt betreffenden Daten sind nur jenen Landeshauptfrauen/Landeshauptmännern, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds zur Verfügung zu stellen, in dessen Bundesland die Ärztin/der Arzt Berufssitze und/oder Dienstorte hat.
(2) Aus der Ärzteliste (§ 27 Abs. 1) ist auf folgende Daten Zugriff zu gewähren:
- 1. Jahr der Geburt,
- 2. Geschlecht,
- 3. Staatsangehörigkeit,
- 4. akademische Grade,
- 5. Berufsbezeichnungen (samt allfälligen amtlich verliehenen Titeln und Zusätzen),
- 6. Hinweise auf den Berufsberechtigungsumfang (Allgemeinmedizin und/oder Sonderfächer oder Berufstätigkeit mit partiellem Berufszugang gemäß § 5a Abs. 1a),
- 7. Diplome der Österreichischen Ärztekammer oder der Ärztekammern in den Bundesländern,
- 8. Postleitzahlen des Berufssitzes und Dienstortes,
- 9. Postleitzahlen des Hauptwohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes,
- 10. Art der Berufstätigkeit (freiberufliche Berufsausübung oder Berufsausübung im Rahmen eines Dienstverhältnisses),
- 11. Kurienzugehörigkeit im Fall eines Anstellungsverhältnisses,
- 12. ärztliche Nebenbeschäftigungen, Art der Nebenbeschäftigung, Postleitzahl des Dienstorts,
- 13. Ordinationsöffnungszeiten von Kassenärztinnen/Kassenärzten,
- 14. Hinweise auf Verträge mit Sozialversicherungsträgern und Krankenfürsorgeanstalten sowie
- 15. Hinweise auf Einstellung, Verzicht, Wiederaufnahme, Untersagung und Erlöschen der Berufsausübung,
- 16. Hinweise auf Eröffnung und Schließung von Ordinationen, Ordinations- und Apparategemeinschaften sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen sowie
- 17. Hinweise auf Eröffnung, Erweiterung und Schließung von Gruppenpraxen sowie Beginn und Ende der Beteiligung an einer solchen.
(3) Aus der Ausbildungsstellenverwaltung (§ 13a Abs. 1 und 2) sind sämtliche Daten gemäß Abs. 2 Z 1 bis 12 zur Verfügung zu stellen.
(4) Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG ermächtigt, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten. Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Bereitstellung und Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 und 3 ist die Österreichische Ärztekammer. Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind für die Verarbeitung gemäß Abs. 4 Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO. Die Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner, Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds sind in Angelegenheiten des Art. 10 Abs. 1 Z 12 B-VG verpflichtet, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds ermächtigt sind, die in Abs. 2 und 3 aufgelisteten Daten zu den in Abs. 1 normierten Zwecken zu verarbeiten, wobei jede Landesregierung und jeder Landesgesundheitsfonds Verantwortliche/Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO für die ihr/ihm übermittelten Daten ist. Die Landesgesetzgebung hat in Angelegenheiten des Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG sicherzustellen, dass die Landesregierungen und die Landesgesundheitsfonds verpflichtet sind, die Daten zu löschen, sofern diese für die verfolgten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach der Streichung der Ärztin/des Arztes aus der Ärzteliste gemäß § 59 Abs. 3.
Schlagworte
Ordinationsgemeinschaft
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40250629
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