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§ 13a ÄrzteG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Ausbildungsstellenverwaltung

§ 13a.

(1) Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die

  1. 1. Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at ),
  2. 2. Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowie
  3. 3. Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27b

(2) Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:

  1. 1. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,
  2. 2. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,
  3. 3. Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
  4. 4. Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
  5. 5. Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
  6. 6. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:
  1. a) Beginn der Basisausbildung,
  2. b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
  3. c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
  4. d) Unterbrechung der Basisausbildung,
  5. e) Abschluss der Basisausbildung,
  1. 7. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 9:
  1. a) Beginn der Ausbildung,
  2. b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
  3. c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
  4. d) Unterbrechung der Ausbildung,
  5. e) Abschluss der Ausbildung,
  1. 8. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:
  1. a) Beginn der Ausbildung,
  2. b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
  3. c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
  4. d) Unterbrechung der Ausbildung,
  5. e) Abschluss der Ausbildung,
  1. 9. hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:
  1. a) Beginn der Weiterbildung,
  2. b) Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
  3. c) Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
  4. d) Unterbrechung der Weiterbildung,
  5. e) Abschluss der Weiterbildung,
  1. 10. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:
  1. a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
  2. b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
  3. c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
  4. d) Wechsel der Lehrpraxis,
  5. e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
  6. f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
  1. 11. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:
  1. a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
  2. b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
  3. c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
  4. d) Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
  5. e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
  6. f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
  1. 12. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:
  1. a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
  2. b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
  3. c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
  4. d) Wechsel des Lehrambulatoriums,
  5. e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
  6. f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.

(3) Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von

  1. 1. Trägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,
  2. 2. Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,
  3. 3. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,
  4. 4. Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
  5. 5. Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13

(4) Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.

Schlagworte

Ausbildung, Vorname

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40250622

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