Ausbildungsstellenverwaltung
§ 13a.
(1) Die Österreichische Ärztekammer hat mittels einer von ihr zur Verfügung gestellten Applikation zum Zweck der Nachvollziehbarkeit der zeitlichen Besetzung von Ausbildungsstellen und Spezialisierungsstellen durch Ärztinnen/Ärzten in Aus- oder Weiterbildung („Ausbildungsstellenverwaltung“) aufgrund von Meldungen gemäß Abs. 3 und § 13c Abs. 3 letzter Satz im Hinblick auf die
- 1. Ausstellung von Diplomen gemäß § 15 und § 17 der Verordnung über Spezialisierungen (SpezV) der Österreichischen Ärztekammer, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer, Nr. 4/2017, veröffentlicht am 20.12.2017 auf der Website der Österreichischen Ärztekammer (www.aerztekammer.at ),
- 2. Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 und Änderungsmeldungen gemäß § 29 sowie
- 3. Übermittlungspflichten gemäß §§ 27a und 27b
- nachfolgende Daten gemäß Abs. 2 zu verarbeiten.
(2) Daten der Ausbildungsstellenverwaltung gemäß Abs. 1 sind:
- 1. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen, Ausbildungsfächer und Anerkennungsausmaß der Ausbildungsstellen gemäß §§ 9, 10, 12, 12a und 13,
- 2. Stellen-Identifikationsnummern, Bezeichnungen, Postadressen und Spezialisierungen der Spezialisierungsstellen gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b,
- 3. Vor- und Nachnamen der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
- 4. Geburtsdaten der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
- 5. Ärzteliste-Eintragungsnummern der Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung,
- 6. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Basisausbildung gemäß § 6a:
- a) Beginn der Basisausbildung,
- b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
- c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
- d) Unterbrechung der Basisausbildung,
- e) Abschluss der Basisausbildung,
- 7. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Ärztin/zum Arzt für Allgemeinmedizin gemäß § 9:
- a) Beginn der Ausbildung,
- b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
- c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
- d) Unterbrechung der Ausbildung,
- e) Abschluss der Ausbildung,
- 8. hinsichtlich der Ausbildungsstellen in Ausbildungsstätten für die Ausbildung zur Fachärztin/zum Facharzt gemäß § 10:
- a) Beginn der Ausbildung,
- b) Änderung des Ausbildungsausmaßes,
- c) Wechsel der Ausbildungsstelle oder Ausbildungsstätte,
- d) Unterbrechung der Ausbildung,
- e) Abschluss der Ausbildung,
- 9. hinsichtlich der Spezialisierungsstellen in Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2 iVm § 11b für die Weiterbildung in einer Spezialisierung gemäß § 11a:
- a) Beginn der Weiterbildung,
- b) Änderung des Weiterbildungsausmaßes,
- c) Wechsel der Spezialisierungsstelle oder Spezialisierungsstätte,
- d) Unterbrechung der Weiterbildung,
- e) Abschluss der Weiterbildung,
- 10. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrpraxen gemäß § 12:
- a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
- b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
- c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
- d) Wechsel der Lehrpraxis,
- e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
- f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
- 11. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a:
- a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
- b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
- c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
- d) Wechsel der Lehrgruppenpraxis,
- e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
- f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung,
- 12. hinsichtlich der Ausbildungs- oder Spezialisierungsstellen in Lehrambulatorien gemäß § 13:
- a) Angabe der Aus- oder Weiterbildungsart gemäß §§ 7, 8 oder 11a,
- b) Beginn der Aus- oder Weiterbildung,
- c) Änderung des Aus- oder Weiterbildungsausmaßes,
- d) Wechsel des Lehrambulatoriums,
- e) Unterbrechung der Aus- oder Weiterbildung,
- f) Abschluss der Aus- oder Weiterbildung.
(3) Die entsprechenden Daten gemäß Abs. 2 Z 6 bis 12 betreffend Ärztinnen/Ärzte in Aus- oder Weiterbildung sind von
- 1. Trägern der Ausbildungsstätten gemäß §§ 6a, 9, 10,
- 2. Trägern der Spezialisierungsstätten gemäß § 11a Abs. 2,
- 3. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber gemäß § 12,
- 4. Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen gemäß § 12a sowie
- 5. Leiterinnen/Leitern der Lehrambulatorien gemäß § 13
- unter Angabe der Daten gemäß Abs. 2 Z 3 bis 5, soweit vorhanden auch der Daten gemäß Abs. 2 Z 1 oder 2, der Österreichischen Ärztekammer innerhalb eines Monats ab Eintritt des aus- oder weiterbildungsbezogenen Meldegrundes (Beginn, Ausmaßänderung, Wechsel, Unterbrechung oder Abschluss) schriftlich durch Dateneingabe in die zur Verfügung gestellte Applikation gemäß Abs. 1 zu melden. Gleiches gilt für Einrichtungen gemäß § 235 Abs. 4. Lehrpraxisinhaberinnen/Lehrpraxisinhaber sowie Gesellschafterinnen/Gesellschaftern von Lehrgruppenpraxen dürfen die Meldungen auch in sonstiger Weise schriftlich an die Österreichische Ärztekammer vornehmen.
(4) Datenschutzrechtlich Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO für die Erhebung der Daten gemäß Abs. 2 sowie für die Übermittlung gemäß Abs. 3 sind jeweils die in Abs. 3 Z 1 bis 5 genannten Übermittlungsverpflichteten. Die Österreichische Ärztekammer ist für die Führung der Ausbildungsstellenverwaltung Verantwortliche im Sinne des Art. 4 Z 7 DSGVO.
Schlagworte
Ausbildung, Vorname
Zuletzt aktualisiert am
28.03.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40250622
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