3. Hauptstück
Disziplinarrecht
1. Abschnitt
Begriffsbestimmung
§ 135.
(1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.
(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2024
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40258980
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)