Ärzte mit ausländischem Berufssitz oder Dienstort
§ 36.
(1) Ärzte für Allgemeinmedizin, approbierte Ärzte und Fachärzte, deren Berufssitz oder Dienstort im Ausland gelegen ist, dürfen, ungeachtet des Mangels der im § 4 angegebenen Erfordernisse, den ärztlichen Beruf im Inland nur ausüben
- 1. im Einzelfall zu ärztlichen Konsilien oder zu einer mit einem solchen im Zusammenhang stehenden Behandlung einzelner Krankheitsfälle, jedoch nur in Zusammenarbeit mit einem im Inland zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arzt,
- 2. nach Maßgabe zwischenstaatlicher Übereinkommen,
- 3. vorübergehend zu Zwecken der fachlichen Fortbildung in Österreich tätiger Ärzte oder der medizinischen Lehre und Forschung,
- 4. im Rahmen von grenzüberschreitenden ärztlichen Einsätzen von organisierten Notarztdiensten sowie Not- und Bereitschaftsdiensten.
- § 37 ist auf Tätigkeiten gemäß Z 1 bis 4 nicht anzuwenden.
(2) Tätigkeiten gemäß Abs. 1 sind der Österreichischen Ärztekammer zu melden.
(3) Ärzte gemäß Abs. 1 unterliegen bei ihrer Tätigkeit im Inland den im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes geltenden Berufspflichten und Disziplinarvorschriften. Verstößt ein Arzt gemäß Abs. 1 gegen diese Pflichten, so hat die Österreichische Ärztekammer unverzüglich die zuständige Behörde seines Herkunftstaates zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2023
Gesetzesnummer
10011138
Dokumentnummer
NOR40250631
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