Berufsausübung
§ 15
Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Berufsausübung
§ 15
Eine Berufsausübung im kardiotechnischen Dienst darf nur im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu Trägern einer Krankenanstalt erfolgen.
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