Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 12.
Eine im Ausland erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst, die nicht unter § 11 fällt, gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt wurde und
- 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Gesetzesnummer
10011129
Dokumentnummer
NOR40097308
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