Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR
§ 12.
Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn
- 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt und
- 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2026
Gesetzesnummer
10011129
Dokumentnummer
NOR12142420
alte Dokumentnummer
N8199852680L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
