§ 12 KTG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Qualifikationsnachweis – außerhalb des EWR

§ 12.

Eine von einem EWR-Staatsangehörigen außerhalb des EWR oder von einer Person, die nicht EWR-Staatsangehörige ist, erworbene Urkunde über eine erfolgreich absolvierte Ausbildung im kardiotechnischen Dienst gilt als Qualifikationsnachweis, wenn

  1. 1. die Gleichwertigkeit der Urkunde mit einem österreichischen Diplom gemäß § 13 (Nostrifikation) festgestellt und
  2. 2. die im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Bedingungen erfüllt sind.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR12142420

alte Dokumentnummer

N8199852680L

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