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§ 11 KTG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

[CELEX-Nr.: 32021L1883 ]

Qualifikationsnachweis – EWR

§ 11.

(1) Der Bundesminister für Gesundheit hat Personen, denen von einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Qualifikationsnachweis im kardiotechnischen Dienst ausgestellt wurde, der einer Berufsqualifikation gemäß Artikel 11, ausgenommen lit. a, der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen entspricht, die der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist, auf Antrag die Anerkennung im kardiotechnischen Dienst zu erteilen.

(2) Einem Qualifikationsnachweis gemäß Abs. 1 gleichgestellt ist ein außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgestellter Ausbildungsnachweis im kardiotechnischen Dienst (Drittlanddiplom), sofern sein Inhaber

  1. 1. in einem EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Ausübung des kardiotechnischen Dienstes berechtigt ist und
  2. 2. eine Bescheinigung des Staates gemäß Z 1 darüber vorlegt, dass er drei Jahre den kardiotechnischen Dienst im Hoheitsgebiet dieses Staates ausgeübt hat.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2014)

(5) Die Anerkennung ist an die Bedingung der erfolgreichen Absolvierung eines höchstens dreijährigen Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung zu knüpfen, wenn sich die absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der im Rahmen der Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse wesentlich von der österreichischen Ausbildung im kardiotechnischen Dienst unterscheidet. Die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung steht dem Antragsteller zu, ausgenommen der Antragsteller verfügt über eine Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 lit. b der Richtlinie 2005/36/EG .

(6) Ein Anpassungslehrgang gemäß Abs. 5 ist die Ausübung des kardiotechnischen Dienstes in Österreich unter der Verantwortung eines qualifizierten Angehörigen des kardiotechnischen Dienstes, hat mit einer Zusatzausbildung einherzugehen, sofern diese fachlich erforderlich ist, und ist zu bewerten.

(7) Eine Eignungsprüfung gemäß Abs. 5 ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten des Antragstellers betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Österreich den kardiotechnischen Dienst auszuüben, beurteilt wird.

(8) Nähere Vorschriften über die Zulassung zu sowie Durchführung und Bewertung von Anpassungslehrgang und Eignungsprüfung hat der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend durch Verordnung festzulegen.

(9) Der Antragsteller hat

  1. 1. einen Nachweis der Staatsangehörigkeit,
  2. 2. den Qualifikationsnachweis, den Nachweis über die Berufsberechtigung im Herkunftsstaat und gegebenenfalls den Nachweis über erworbene Berufserfahrung,
  3. 3. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen gesundheitlichen Eignung,
  4. 4. einen Nachweis der für die Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Vertrauenswürdigkeit,
  5. 4a. eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde, und
  6. 5. einen Nachweis eines Wohnsitzes oder Zustellungsbevollmächtigten in Österreich

(10) Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats den Empfang der Unterlagen zu bestätigen und mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. § 6 Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, ist anzuwenden.

(11) Werden im Rahmen des Verfahrens wesentliche Unterschiede zwischen der nach diesem Bundesgesetz erforderlichen und der im Herkunftsstaat erworbenen Qualifikation festgestellt, die gemäß Abs. 5 die Vorschreibung von Ausgleichmaßnahmen erfordern, ist der Antragsteller berechtigt, bis zum Nachholen der fehlenden Ausbildungsinhalte ein Aussetzen des Verfahrens zu beantragen. Das Verfahren ist auf Antrag fortzusetzen. Bei einer Aussetzung des Verfahrens von länger als sechs Monaten sind bei Antragstellung auf Fortsetzung des Verfahrens zusätzlich zu den ergänzenden Qualifikationsnachweisen und Nachweisen über Berufserfahrung

  1. 1. neue Nachweise gemäß Abs. 9 Z 3 und 4 und
  2. 2. bei Änderungen aktualisierte Nachweise gemäß Abs. 9 Z 1 und 5

(12) Sofern im Rahmen des Verfahrens festgestellt wird, dass der Antragsteller gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet hat, hat der Bundesminister für Gesundheit die zuständigen Behörden der anderen EWR-Vertragsstaaten im Wege des EU-Binnenmarktinformationssystems (IMI) binnen drei Tagen nach rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung nach den Bestimmungen des Artikel 56a der Richtlinie 2005/36/EG und der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 zu informieren. Über diese Meldung ist der Berufsangehörige schriftlich zu unterrichten, der eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Meldung in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren beantragen kann; wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Meldung festgestellt, so ist die Meldung richtigzustellen oder zurückzuziehen.

(Anm.: Abs. 13 aufgehoben durch Art. 26 Z 4, BGBl. I Nr. 37/2018)

Zuletzt aktualisiert am

22.11.2023

Gesetzesnummer

10011129

Dokumentnummer

NOR40203657

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