Vermögensübertragung, Rechnungslegung
§ 8.
(1) Das im Eigentum des Bundes stehende und bisher vom Umweltbundesamt verwaltete und genutzte Vermögen geht einschließlich aller zugehörigen Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit der Eintragung der Gesellschaft in das Firmenbuch in das Eigentum des Umweltbundesamtes über.
(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anläßlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Soweit der Wert des übergegangenen Vermögens (Sacheinlage) die Höhe des Stammkapitals gemäß § 5 Abs. 5 übersteigt, ist der Differenzbetrag in eine nicht gebundene Kapitalrücklage (§ 224 Abs. 3 A II 2 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897) einzustellen. Die Eröffnungsbilanz kann einer Kapitalerhöhung im Sinne des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, zugrunde gelegt werden.
(3) Zugleich mit der Eröffnungsbilanz ist eine Anlage, die die Aktiven und Passiven enthält, und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind, zu erstellen. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte und Haftungen zu enthalten. Eine Zusammenfassung dieser Anlage ist der Eröffnungsbilanz als Beilage anzuschließen. Die Eröffnungsbilanz ist durch einen gerichtlich bestellten Prüfer, der aus der Personengruppe des § 25 Abs. 4 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965, auszuwählen ist, auf ihre formelle und materielle Richtigkeit zu prüfen. Der bestätigende Prüfbericht gilt als Gründungsprüfung im Sinne der Bestimmungen des § 25 Abs. 2 bis 5 AktG und ist unter Anschluß der Eröffnungsbilanz zum Firmenbuch einzureichen. Die Einreichung ist unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches, dRGBl. S 219/1897, vom Firmenbuchgericht zu veröffentlichen.
(4) Der Jahresabschluß und der Lagebericht des Umweltbundesamtes sind unter Anwendung der §§ 268 bis 283 des Handelsgesetzbuches jährlich durch einen Abschlußprüfer zu prüfen.
(5) Das Umweltbundesamt hat die Bücher in bezug auf die Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d in einem gesonderten Rechnungskreis und kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluß des Umweltbundesamtes dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen.
(6) Eine Finanzierung der Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. d durch Mittel aus den Aufgaben gemäß § 6 Abs. 1 lit. a bis c ist unzulässig.
Schlagworte
Anschaffungskosten, Gläubigerposition
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10011109
Dokumentnummer
NOR12142077
alte Dokumentnummer
N8199812093O
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