vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 5 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 5

Art der Hilfeleistung

Die Hilfe wird durch die Entsendung von Hilfsmannschaften oder einzelnen Helfern, durch die Sendung von Hilfsgütern oder auf andere geeignete Weise erfolgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)