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Artikel 8 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 8

Einsätze mit Luftfahrzeugen

(1) Luftfahrzeuge können für alle Arten von Hilfeleistungen eingesetzt werden.

(2) Der Einsatzstaat gestattet, daß Luftfahrzeuge, die vom Hoheitsgebiet des Entsendestaates aus gemäß Absatz 1 eingesetzt werden, in seinen Luftraum einfliegen. Die Luftfahrzeuge können auf Flugplätzen und auf solchen Flächen, die nicht als Flugplätze gewidmet sind und die den Abflug und die Landung von Luftfahrzeugen, deren Bauart und technische Ausrüstung dies gestatten, ermöglichen, landen und von diesen abfliegen.

(3) Die Verwendung von Luftfahrzeugen bei einem Hilfseinsatz ist der ersuchenden Behörde und der zuständigen Flugverkehrsdienststelle unverzüglich mitzuteilen. Die Daten über Type, Kennzeichen, Personal, Ladung, Abflugzeit, voraussichtliche Flugroute und Landestelle des Luftfahrzeuges sind bei der Flugverkehrsdienststelle des Einsatzstaates einzureichen.

(4) Sinngemäß werden angewandt:

  1. a) Artikel 6 auf die Luftfahrzeuge, Besatzungen und mitfliegenden Hilfsmannschaften;
  2. b) Artikel 7 auf die Luftfahrzeuge und sonstigen mitgeführten Ausrüstungsgegenstände und Hilfsgüter.

(5) Soweit sich aus den Absätzen 2 und 3 nichts anderes ergibt, sind während der Flüge die jeweiligen innerstaatlichen Luftverkehrsvorschriften der Vertragsstaaten einzuhalten.

(6) Die bei einer Hilfeleistung allenfalls anfallenden Lande- und Navigationsgebühren trägt der Einsatzstaat.

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