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Artikel 16 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Artikel 16

Kündigung

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Es tritt sechs Monate nach dem Zugang der Kündigung außer Kraft. Ein Schadenersatz- und Entschädigungsanspruch auf Grund des Abkommens kann auch nach Außerkrafttreten des Abkommens geltend gemacht werden.

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