Artikel 11
Schadenersatz und Entschädigung
(1) Jeder Vertragsstaat verzichtet auf alle ihm gegen den anderen Vertragsstaat oder dessen Hilfsmannschaften zustehenden Ansprüche auf Ersatz von
- a) Vermögensschäden, die von einer Hilfsmannschaft des anderen Vertragsstaates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages verursacht worden sind;
- b) Schäden, die auf einer Körperverletzung, einer Gesundheitsschädigung oder dem Tod eines Mitglieds der Hilfsmannschaft im Zusammenhang mit der Erfüllung seines Auftrages beruhen.
(2) Wird durch die Hilfsmannschaften des Entsendestaates im Zusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrages im Gebiet des Einsatzstaates Dritten ein Schaden zugefügt, so haftet der Einsatzstaat für den Schaden nach Maßgabe der Vorschriften, die im Fall eines durch eigene Helfer verursachten Schadens Anwendung fänden. Ein Regreß des Einsatzstaates, der den Schaden ersetzt hat, gegen den Entsendestaat oder dessen Hilfsmannschaften besteht nicht.
(3) Die Behörden der Vertragsstaaten tauschen alle ihnen zugänglichen Informationen über solche Schadensfälle aus.
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