Artikel 1
Frankreich hat am 15. Jänner 1996 seine Ratifikationsurkunde und die Europäische Gemeinschaft am 4. März 1996 ihre Genehmigungsurkunde bei der Republik Österreich als Verwahrer des Übereinkommens zum Schutz der Alpen (Alpenkonvention) (BGBl. Nr. 477/1995) hinterlegt.
Frankreich hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
- mit Bezug auf den 6. Präambularparagraphen: das Übereinkommen wird in einer Weise angewandt werden, welche das stabile und langfristige Gleichgewicht zwischen Schutz und Entwicklung der Alpen wahren soll, wobei dieses hinsichtlich jeder der in Art. 2 Abs. 1 erwähnten alpinen Regionen auszumachen sein wird;
- mit Bezug auf die in Art. 2 aufscheinenden allgemeinen Verpflichtungen: eine Änderung der derzeitigen französischen Rechtslage ist zur Anwendung des Übereinkommens nicht angezeigt;
- mit Bezug auf Art. 1: Sie wird dessen Anwendungsbereich weder über den Alpenraum noch jenseits der im Anhang zum Übereinkommen festgelegten Grenzen hinausdehnen;
- mit Bezug auf Art. 2 Abs. 3: die Durchführung des Übereinkommens wird unter Wahrung der den jeweiligen öffentlichen Körperschaften eingeräumten Kompetenzen und gemäß den im französischen Recht vorgesehenen Instrumenten erfolgen;
- mit Bezug auf Art. 2 Abs. 3: die verschiedenen Maßnahmen zur Anwendung des Übereinkommens werden auf hiefür geeigneten Gebieten unter Berücksichtigung von deren Eigenheiten durchgeführt werden müssen;
- mit Bezug auf die Art. 5 und 8 werden die Vertreter der Abgeordneten sowie von betroffenen Berufsverbänden und Vereinen an der Ausarbeitung, am Follow-up und an der Bewertung der im Art. 2 Abs. 3 vorgesehenen Protokolle beteiligt werden.
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