vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 IEV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1998

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Einleitung von Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, in die wasserrechtlich bewilligte Kanalisation eines anderen (Indirekteinleitung). Abwasser, dessen Beschaffenheit mehr als geringfügig von der des häuslichen Abwassers abweicht, ist auch

  1. 1. Niederschlagswasser, soweit es in den Geltungsbereich einer Abwasseremissionsverordnung nach § 4 Abs. 2 Z 1.4 bis 12.2 AAEV fällt,
  2. 2. bei Bergbautätigkeiten anfallendes Grundwasser sowie Tiefengrundwasser aus dem Bohrlochbergbau, dessen Eigenschaften infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation, Dienstleistung, Kühlung, Löschung, Reinigung, Desinfektion oder in sonstigen nicht natürlichen Prozessen derart verändert wurde, daß es Fließgewässer in ihrer Beschaffenheit zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag,
  3. 3. Sickerwasser aus Abfalldeponien,
  4. 4. wäßriges Kondensat ausgenommen Niederschlagswasser.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für die Indirekteinleitung von

  1. 1. natürlich anfallendem oder künstlich erschlossenem Thermalwasser,
  2. 2. Wasser aus Heilquellen oder Heilmooren (§ 37 WRG 1959).

(3) Soweit nicht anders bestimmt, gelten die Begriffsbestimmungen des § 1 Abs. 3 AAEV. Im besonderen ist im Sinne dieser Verordnung:

  1. 1. Indirekteinleiter: Wer eine Abwassereinleitung in eine Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage vornimmt, deren wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 er nicht innehat. Nicht als Indirekteinleitung gilt jedenfalls die Einleitung von Abwasser in die Kanalisations- oder Abwasserreinigungsanlage einer Genossenschaft oder eines Verbandes im Rahmen des Genossenschafts- oder Verbandsverhältnisses.
  2. 2. Abwasser: Wasser, das infolge der Verwendung in Prozessen der Aufbereitung, Veredelung, Weiterverarbeitung, Produktion, Verwertung, Konsumation oder Dienstleistung sowie in Kühl-, Lösch-, Reinigungs-, Desinfektions- oder sonstigen nicht natürlichen Prozessen in seiner Beschaffenheit derart verändert wird, daß es Gewässer in ihrer Beschaffenheit (§ 30 WRG 1959) zu beeinträchtigen oder zu schädigen vermag. Wasser gemäß Abs. 2, welches derartigen Prozessen unterworfen wird, gilt nicht als Abwasser.
  3. 3. Häusliches Abwasser: Abwasser aus Küchen, Waschküchen, Waschräumen, Sanitär- oder ähnlich genutzten Räumen in Haushalten oder mit diesem hinsichtlich seiner Beschaffenheit vergleichbares Abwasser aus öffentlichen Gebäuden oder aus Gewerbe-, Industrie-, landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieben.
  4. 4. Überwachung: Kontrolle
  1. a) der Beschaffenheit des Abwassers und
  2. b) der Abwassermenge oder des die Abwassereinleitung verursachenden Wasserverbrauches und
  3. c) der Stofffrachten und
  4. d) der Schwellenwerte gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 bei einer Indirekteinleitung.
  1. 5. Eigenüberwachung: Überwachung, die durch den Indirekteinleiter selbst oder einen von ihm Beauftragten durchgeführt wird.
  2. 6. Fremdüberwachung: Überwachung, die
  1. a) gemäß § 32b Abs. 3 WRG 1959 von einem Befugten oder
  2. b) vom Kanalisationsunternehmen oder
  3. c) von der Gewässeraufsicht oder der Wasserrechtsbehörde

    durchgeführt wird.

  1. 7. Kanalisation(sanlage): Gemäß § 32 WRG 1959 bewilligte Anlage zur Sammlung, Ableitung und erforderlichenfalls Reinigung von Abwasser, Mischwasser oder Niederschlagswasser einschließlich der Sonderbauwerke (zB Pumpwerke, Regenüberläufe, Regenrückhaltebecken, Düker). Hausanschlüsse oder ähnliches zählen nicht zur Kanalisation.
  2. 8. Öffentliche Kanalisation: Für Einleiter allgemein verfügbare Kanalisation im Entsorgungsbereich einer (von) Gemeinde(n), die auf Grund eines öffentlichen Entsorgungsauftrages und mit Anschlußpflicht betrieben wird.
  3. 9. Nichtöffentliche Kanalisation: Andere als in Z 8 genannte Kanalisation.
  4. 10. Kanalisationsunternehmen: Inhaber der wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 für die Einleitung der in einer Kanalisation oder einer Abwasserreinigungsanlage gesammelten Abwässer in ein Gewässer.
  5. 11. Mitteilungspflicht: Verpflichtung zur Mitteilung der gemäß § 32b Abs. 2 und 5 WRG 1959 erforderlichen Informationen an das Kanalisationsunternehmen.
  6. 12. Mitgeteilte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft): Größte Abwassermenge (Schmutzfracht, Abwassereigenschaft), die der Indirekteinleiter auf Grund der Mitteilung mit Zustimmung des Kanalisationsunternehmens in die Kanalisation einbringen darf.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte