vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 64 ChemG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.12.2020

§ 64.

(1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, dass Vorschriften dieses Bundesgesetzes, darauf beruhender Verwaltungsakte oder einschlägiger Verordnungen der Europäischen Union nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen der Bundesministerin bzw. des Bundesministers für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erforderlich sind, so ist der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann und‑ im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 ‑ die Zollbehörden, haben der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hinsichtlich dieses Bundesgesetzes und der darauf beruhenden Verwaltungsakte sowie insbesondere hinsichtlich der nachstehenden Rechtsakte jährlich schriftlich zu berichten:

  1. 1. REACH-V,
  2. 2. CLP-V,
  3. 3. POPV,
  4. 4. EUQuecksilberV,
  5. 5. Verordnung (EG) Nr. 648/2004 und
  6. 6. LMV 2005.

(3) Die Zollbehörden haben im Umfang ihrer Befugnis gemäß § 60 sowie gemäß Art. 19 Abs. 1 und 2 der PIC-V und gemäß Art. 28 der EU-OzonV der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2020

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR40228417