§ 64 ChemG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1997

§ 64.

(1) Ergibt sich bei den Überwachungsmaßnahmen der begründete Verdacht, daß Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder darauf beruhender Verwaltungsakte nicht eingehalten wurden und weitere Maßnahmen des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie oder des Bundesministers für Gesundheit und Konsumentenschutz erforderlich sind, so ist diesen unverzüglich schriftlich Mitteilung darüber zu machen.

(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie und dem Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz über die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen jährlich schriftlich zu berichten.

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2026

Gesetzesnummer

10011071

Dokumentnummer

NOR12141731

alte Dokumentnummer

N8199762329J

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