Anträge auf Ausnahmegenehmigungen
§ 31.
Anträge auf Ausnahmegenehmigungen im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 über Detergenzien sind samt den erforderlichen Unterlagen bei der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie einzubringen. Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie prüft die Anträge hinsichtlich der in Art. 6 der genannten Verordnung (EG) festgelegten Bedingungen und informiert die Europäische Kommission binnen sechs Monaten nach Eingang eines vollständigen Antrages über die Ergebnisse der Prüfung.
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2020
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR40228398
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