Daten zur Umweltverträglichkeit der Inhaltsstoffe
§ 31.
(1) Registrierungspflichtige haben nach Maßgabe einer Verordnung gemäß § 30 Abs. 2 folgende ökotoxikologische Daten über die Inhaltsstoffe von registrierungspflichtigen Wasch- und Reinigungsmitteln zu ermitteln und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu übermitteln:
- 1. die chemische Bezeichnung,
- 2. allfällige gefährliche Eigenschaften gemäß § 3 Abs. 1,
- 3. Angaben zur Akuttoxizität für Wasserorganismen,
- 4. Angaben zur biologischen Abbaubarkeit,
- 5. Sämtliche verfügbaren Angaben zur Bioakkumulierbarkeit und zur Rohstoffbasis des organischen Anteils (zB petrochemische Herkunft, rezent biogene Basis) und
- 6. sonstige dem Registrierungspflichtigen bekannte nachteilige Wirkungen auf Gewässer.
(2) Für Inhaltsstoffe, die in einer Konzentration von weniger als 0,5% enthalten sind, entfallen die Pflichten nach Abs. 1.
Schlagworte
Waschmittel
Zuletzt aktualisiert am
29.05.2026
Gesetzesnummer
10011071
Dokumentnummer
NOR12141698
alte Dokumentnummer
N8199762296J
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