Artikel 20
Verbindlicher Wortlaut
Die Urschrift dieses Übereinkommens, deren englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich sind, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN zu Espoo (Finnland) am fünfundzwanzigsten Februar neunzehnhunderteinundneunzig.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)