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Artikel 16 Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.1997

Artikel 16

Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt in der Zeit vom 25. Februar bis zum 1. März 1991 in Espoo (Finnland) und danach bis zum 2. September 1991 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf durch die Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa und durch die Staaten, die nach Absatz 8 der Entschließung 36 (IV) des Wirtschafts- und Sozialrates vom 28. März 1947 den Status beratender Mitglieder bei der Wirtschaftskommission für Europa haben, sowie durch regionale Organisationen im Bereich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit, die von souveränen Mitgliedstaaten der Wirtschaftskommission für Europa gegründet worden sind und denen ihre Mitgliedstaaten die Zuständigkeit für Angelegenheiten übertragen haben, für die dieses Übereinkommen maßgebend ist, einschließlich der Befugnis zum Abschluß von Verträgen über diese Angelegenheiten.

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