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§ 14 SuchtgiftV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2015

§ 14.

Nicht verschrieben werden dürfen:

  1. 1. Suchtgifte in Substanz;
  2. 2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
  3. 3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
  1. a) Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
  2. b) der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40174763

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