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§ 13 SuchtgiftV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.12.2008

Behandlung, Verschreibung und Abgabe

§ 13.

Suchtgifthaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder der veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.

Schlagworte

Schmerzbehandlung, Entzugsbehandlung

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2017

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40103153

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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