§ 14.
Nicht verschrieben werden dürfen:
- 1. Suchtgifte in Substanz;
- 2. Arzneimittel, die mehr als ein Suchtgift enthalten, ausgenommen zugelassene Spezialitäten;
- 3. Zubereitungen aus Heroin, Cannabis, Cocablättern, Ecgonin und den im Anhang V dieser Verordnung angeführten Stoffen; ausgenommen sind
- a) Zubereitungen aus Cannabisextrakten, die als Arzneispezialitäten zugelassen sind,
- b) der aus Cannabisextrakten isolierte Wirkstoff Delta-9-Tetrahydrocannabinol mit einem standardisierten Reinheitsgrad von mehr als 95% für magistrale Zubereitungen.
Zuletzt aktualisiert am
26.09.2017
Gesetzesnummer
10011053
Dokumentnummer
NOR40174763
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)