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Artikel 18 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1997

Artikel 18

Verbindliche Wortlaute

Die Urschrift dieses Protokolls, dessen englischer, französischer und russischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Protokoll unterschrieben.

GESCHEHEN zu Genf am 18. November 1991.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018

Gesetzesnummer

10011051

Dokumentnummer

NOR12141388

alte Dokumentnummer

N8199748934L

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