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Artikel 17 Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung – Protokoll (P4)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1997

Artikel 17

Rücktritt

Eine Vertragspartei kann jederzeit nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem dieses Protokoll für sie in Kraft getreten ist, durch eine an den Verwahrter gerichtete schriftliche Notifikation von dem Protokoll zurücktreten. Der Rücktritt wird am neunzigsten Tag nach dem Eingang der Notifikation bei dem Verwahrer oder zu einem in der Rücktrittsnotifikation angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2018

Gesetzesnummer

10011051

Dokumentnummer

NOR12141387

alte Dokumentnummer

N8199748933L

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