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§ 45 SMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

6. Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 45.

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

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