vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 45 SMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2016

6. Hauptstück

Schluß-, Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen

§ 45.

Soweit dieses Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder unmittelbar anwendbare Rechtsakte der Europäischen Union verweist, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Stichworte