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§ 44a SMG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

§ 44a.

Wer in Ausübung des ärztlichen Berufes gegen eine nach § 10 erlassene Verordnung verstößt, indem er einer im Rahmen der Opioid-Substitutionsbehandlung bestehenden Dokumentationspflicht oder Auskunftspflicht gegenüber dem amtsärztlichen Dienst der Gesundheitsbehörde nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3600 Euro zu bestrafen.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2017

Gesetzesnummer

10011040

Dokumentnummer

NOR40193991

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