vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 AnhörungsV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.5.1998

§ 3.

(1) Die Auflegung der Unterlagen zu einem Antrag im Sinne des § 1 ist von der Behörde unter Bedachtnahme auf die Entscheidungsfristen des § 24 Abs. 5 und des § 40 Abs. 1 GTG kundzumachen, sobald sie diese Unterlagen zur Beurteilung der Voraussetzungen für das Arbeiten mit GVO gemäß § 23 GTG oder zur Beurteilung der Voraussetzungen gemäß § 40 Abs. 1 GTG als ausreichend erachtet.

(2) Die Behörde hat jeder natürlichen oder juristischen Person, die dies wünscht, eine schriftliche Kurzfassung des Antrages zuzusenden, die Teil der aufzulegenden Unterlagen ist (sieheAnlage), oder gegen vorherigen Kostenersatz auch eine Kopie des zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegten Antrages und der dazugehörigen Unterlagen zu übergeben oder zuzusenden.

(3) Die Behörde hat bei der Auflegung und bei der Weitergabe von Antragskopien und Unterlagen oder der Kurzfassung des Antrages und bei der Anhörung die Vertraulichkeit von Daten, die von ihr gemäß § 105 GTG als vertraulich anerkannt wurden, zu wahren.

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2017

Gesetzesnummer

10011038

Dokumentnummer

NOR12141869

alte Dokumentnummer

N8199810794O

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)