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§ 67 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.2000

Einberufung und Beschlußfassung

§ 67.

(1) Der Vorsitzende hat die Sortenzulassungskommission mindestens halbjährlich einzuberufen.

(2) Für einen gültigen Beschluß der Sortenzulassungskommission ist die Anwesenheit des Vorsitzenden und mindestens fünf stimmberechtigter Mitglieder und die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag auf Sortenzulassung als angenommen.

(3) Die Sortenzulassungskommission erläßt eine vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu genehmigende Geschäftsordnung.

(4) Das Amt eines Mitgliedes oder Ersatzmitgliedes der Sortenzulassungskommission ist ein unbesoldetes Ehrenamt. Die Mitglieder, Ersatzmitglieder oder Experten dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit anvertraut oder zugänglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach deren Ablauf weder offenbaren noch verwerten.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40009180

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