Pflichten der Berechtigten
§ 31.
Die gemäß § 30 Berechtigten haben
- 1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
- 2. die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
- a) Kontrollen des Feldbestandes oder
- b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien
unentgeltlich zu dulden und
- 3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40033459
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