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§ 31 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 20.7.2002

Pflichten der Berechtigten

§ 31.

Die gemäß § 30 Berechtigten haben

  1. 1. die Voraussetzungen gemäß § 29 zu erfüllen,
  2. 2. die vom Bundesamt für Ernährungssicherheit durchgeführten
  1. a) Kontrollen des Feldbestandes oder
  2. b) die notwendigen Probenahmen von den gelagerten Saatgutpartien

    unentgeltlich zu dulden und

  1. 3. von jeder Saatgutpartie eine Probe zu ziehen und diese zum Zwecke der Nachprüfung zwei Jahre aufzubewahren.

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40033459

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