7. Abschnitt
Standardsaatgut Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut
§ 29.
Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn
- 1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
- 2. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,
- b) die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
- c) eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
- d) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
- 3. die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
- 4. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
- 5. die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und
- 6. der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)
Zuletzt aktualisiert am
14.12.2017
Gesetzesnummer
10011033
Dokumentnummer
NOR40054019
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