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§ 29 SaatG 1997

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.2004

7. Abschnitt

Standardsaatgut Voraussetzungen für die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Standardsaatgut

§ 29.

Saatgut von Gemüse darf als Standardsaatgut nur dann erzeugt und erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. 1. die Art im Artenverzeichnis enthalten ist,
  1. 2. a) die Sorte gemäß § 46 zugelassen ist,
  2. b) die Sorte im Gemeinsamen Sortenkatalog für Gemüsearten eingetragen ist,
  3. c) eine Erstreckungsfrist gemäß § 59 Abs. 3 für die Sorte noch nicht abgelaufen ist oder
  4. d) die Sorte in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines Vertrags- oder Mitgliedstaates eingetragen ist und Unterlagen vorliegen, welche die gleichen Informationen ermöglichen wie bei zugelassenen Sorten,
  1. 3. die mit der Sortenzulassung verbundenen, die Erzeugung und das Inverkehrbringen von Saatgut betreffenden Auflagen und Bedingungen erfüllt sind,
  2. 4. das Saatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
  3. 5. die Melde- und Aufzeichnungspflichten gemäß § 9 erfüllt werden und
  4. 6. der Erzeuger oder derjenige, der Saatgut erstmalig oder wiederverschlossen in Verkehr bringt, über eine Berechtigung verfügt,

    (Anm.: Z 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 83/2004)

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2017

Gesetzesnummer

10011033

Dokumentnummer

NOR40054019

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