vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 28 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1997

Artikel 28

Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen steht jedem Staat, Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, und den nach Artikel 26 lit. c bezeichneten Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration zum Beitritt offen. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär.

(2) In ihren Beitrittsurkunden legen die Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration den Umfang ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten dar, die in den Geltungsbereich dieses Übereinkommens fallen. Diese Organisationen teilen dem Generalsekretär auch jede Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeit hinsichtlich der Angelegenheiten mit, die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140801

alte Dokumentnummer

N8199711572I

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)