Artikel 24
Anwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben
Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10011029
Dokumentnummer
NOR12140797
alte Dokumentnummer
N8199711568I
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