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Artikel 24 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1997

Artikel 24

Anwendung strengerer Maßnahmen als in diesem Übereinkommen vorgeschrieben

Eine Vertragspartei kann strengere oder schärfere Maßnahmen treffen als in diesem Übereinkommen vorgesehen, wenn diese Maßnahmen nach ihrer Ansicht zur Verhütung oder Bekämpfung des unerlaubten Verkehrs wünschenswert oder notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140797

alte Dokumentnummer

N8199711568I

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