Artikel 13
Material und Gerät
Die Vertragsparteien treffen die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um den Handel mit Material und Gerät und deren Abzweigung für die unerlaubte Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen zu verhindern, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2025
Gesetzesnummer
10011029
Dokumentnummer
NOR12140786
alte Dokumentnummer
N8199711557I
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