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Artikel 13 Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.10.1997

Artikel 13

Material und Gerät

Die Vertragsparteien treffen die von ihnen als angemessen erachteten Maßnahmen, um den Handel mit Material und Gerät und deren Abzweigung für die unerlaubte Gewinnung oder Herstellung von Suchtgiften oder psychotropen Stoffen zu verhindern, und arbeiten zu diesem Zweck zusammen.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2025

Gesetzesnummer

10011029

Dokumentnummer

NOR12140786

alte Dokumentnummer

N8199711557I

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