Auskunftspflicht
§ 9.
(1) Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe haben
- 1. den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen,
- 2. deren gesetzlichen Vertretern oder
- 3. Personen, die von den betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen als auskunftsberechtigt benannt wurden,
- alle Auskünfte über die von ihnen gesetzten gesundheits- und krankenpflegerischen Maßnahmen zu erteilen.
(2) Sie haben anderen Angehörigen der Gesundheitsberufe, die die betroffenen Patienten, Klienten oder pflegebedürftigen Menschen behandeln oder pflegen, die für die Behandlung und Pflege erforderlichen Auskünfte über Maßnahmen gemäß Abs. 1 zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
08.05.2024
Gesetzesnummer
10011026
Dokumentnummer
NOR12140580
alte Dokumentnummer
N8199711205I
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