Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung
§ 73.
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über
- 1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
- 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
- 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
- 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4
zu erlassen.