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§ 73 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Weiterbildungs- und Sonderausbildungsverordnung

§ 73.

Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über

  1. 1. den Lehrplan und die Abhaltung der Weiterbildungen und Sonderausbildungen bzw. Spezialisierungen unter Bedachtnahme auf einen geordneten und zweckmäßigen Ausbildungsbetrieb,
  2. 2. die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungskommission, die Wertung des Prüfungsergebnisses und über die Voraussetzungen, unter denen eine Prüfung wiederholt werden kann,
  3. 3. die Form und den Inhalt der auszustellenden Zeugnisse und Diplome und
  4. 4. einheitliche Zusatzbezeichnungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 4

    zu erlassen.

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