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§ 19 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege

§ 19.

(1) Die psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege umfaßt die Betreuung und Pflege von Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen aller Alters- und Entwicklungsstufen sowie die Förderung der psychischen Gesundheit.

(2) Hiezu zählen insbesondere:

  1. 1. Beobachtung, Betreuung und Pflege sowie Assistenz bei medizinischen Maßnahmen sowohl im stationären, teilstationären, ambulanten als auch im extramuralen und komplementären Bereich von Menschen mit akuten und chronischen psychischen Störungen, einschließlich untergebrachten Menschen, Menschen mit Abhängigkeitserkrankungen und geistig abnormen Rechtsbrechern (§ 21 StGB) sowie von Menschen mit Intelligenzminderungen,
  2. 2. Beobachtung, Betreuung und Pflege von Menschen mit neurologischen Erkrankungen und sich daraus ergebenden psychischen Begleiterkrankungen,
  3. 3. Beschäftigung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen,
  4. 4. Gesprächsführung mit Menschen mit psychischen Störungen und neurologischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen,
  5. 5. psychosoziale Betreuung,
  6. 6. psychiatrische und neurologische Rehabilitation und Nachbetreuung und
  7. 7. Übergangspflege.

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