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§ 115 GuKG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1997

§ 115.

Sonderausbildungskurse,

  1. 1. die gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
  2. 2. nicht Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,

    gelten als Weiterbildungen gemäß § 64 dieses Bundesgesetzes.

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