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Anhang 4 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anhang 4

Anforderungen an zertifiziertes Material

A. Anforderungen an die Zertifizierung von zertifiziertem Material

(1) Vermehrungsmaterial mit Ausnahme von Mutterpflanzen sowie Pflanzen von Obstarten werden auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie den Anforderungen der Absätze 2, 3 und 4 genügen.

(2) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden. Eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material muss einer der folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. Sie muss aus Vorstufenmaterial erzeugt worden sein;
  2. 2. sie muss aus Basismaterial erzeugt worden sein.

(3) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C genügen.

(4) Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen den Gesundheitsanforderungen gemäß Abschnitt B genügen. Das Vermehrungsmaterial und die Pflanzen von Obstarten müssen von einer Mutterpflanze für zertifiziertes Material vermehrt werden, die den Anforderungen in Bezug auf den Boden gemäß Abschnitt C genügt.

(5) Eine Unterlage, die keiner Sorte angehört, wird auf Antrag amtlich als zertifiziertes Material zertifiziert, wenn sie der Artenbeschreibung entspricht und den Anforderungen des Abschnitts 8 Absatz 6 sowie den zusätzlichen Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitt J sowie der Abschnitte B und C genügt.

(6) Für die Zwecke dieses Abschnitts gelten alle Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für Vorstufenmaterial in den in den Absätzen 3 und 5 genannten Bestimmungen als Bezugnahmen auf Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und alle Bezugnahmen auf Vorstufenmaterial gelten als Bezugnahmen auf zertifiziertes Material.

(7) Genügt eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. zertifiziertes Material den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte E, F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie bzw. es vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Anhanges 5 genügt. Anstatt die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Mutterpflanze bzw. das betreffende Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

(8) Genügt eine Unterlage, die keiner Sorte angehört und bei der es sich um eine Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. um zertifiziertes Material handelt, den Anforderungen des Anhanges 2 Abschnitte F Absatz 6 und J sowie der Abschnitte B und C nicht mehr, so wird sie vom Versorger aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials entfernt. Diese entfernte Mutterpflanze bzw. dieses entfernte Material darf als CAC-Material verwendet werden, wenn es den Anforderungen des Anhanges 5 genügt. Anstatt die betreffende Unterlage zu entfernen, kann der Versorger andere geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die betreffende Unterlage den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an die Gesundheit

(1) Die Freiheit einer Mutterpflanze für Zertifiziertes Material bzw. von zertifiziertem Material von den geregelten Nicht-Quarantäneschädlingen (RNQPs), die in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art in Anhang 6 aufgeführt sind, ist durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien festzustellen. Diese visuelle Kontrolle ist von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger vorzunehmen.

(2) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Beprobung und die Untersuchung der Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. des zertifizierten Materials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.

(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so haben die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der betreffenden Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. dem betreffenden zertifizierten Material durchzuführen.

(4) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind die Protokolle der EPPO oder anderer international anerkannte Protokolle anzuwenden. Fehlen solche Protokolle, so hat die zuständige amtliche Stelle die einschlägigen nationalen Protokolle anzuwenden.

(5) Die zuständige amtliche Stelle und gegebenenfalls der Versorger haben die Proben an von der zuständigen amtlichen Stelle offiziell anerkannte Labore zu senden.

(6) Fällt das Untersuchungsergebnis für einen der in Anhang 6 in Bezug auf die betreffende Gattung oder Art aufgeführten RNQPs positiv aus, so hat der Versorger die befallene Mutterpflanze für zertifiziertes Material bzw. das befallene zertifizierte Material gemäß Anhang 3 Buchstabe A Absatz 7 oder Absatz 8 aus der Nähe anderer Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. anderen zertifizierten Materials zu entfernen oder geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art angeführt sind.

(7) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

  1. a) Mutterpflanzen für zertifiziertes Material und zertifiziertes Material während der Kryokonservierung;
  2. b) zertifiziertes Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

C. Anforderungen an den Boden für Mutterpflanzen für zertifiziertes Material sowie für zertifiziertes Material

(1) Mutterpflanzen für zertifiziertes Material dürfen nur in einem Boden angebaut werden, der frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen, und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Die Freiheit von solchen Schadorganismen, die als Wirt für Viren dienen, wird durch Beprobung und Untersuchung festgestellt. Diese Beprobung wird von der zuständigen amtlichen Stelle und gegebenenfalls vom Versorger durchgeführt. Beprobung und Untersuchung werden durchgeführt, bevor die betreffende Mutterpflanze für zertifiziertes Material angepflanzt wird, und während des Wachstums wiederholt, wenn der Verdacht eines Auftretens der Schadorganismen gemäß Unterabsatz 1 besteht. Beprobung und Untersuchung werden unter Berücksichtigung des Klimas sowie der Biologie der in Anhang 6 aufgeführten Schadorganismen durchgeführt, wenn diese Schadorganismen für die betreffenden Mutterpflanzen für zertifiziertes Material bzw. für das betreffende zertifizierte Material relevant sind.

(2) Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn in dem Boden mindestens fünf Jahre lang keine Pflanzen angebaut wurden, die als Wirt dienen für die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schadorganismen, und wenn kein Zweifel daran besteht, dass der Boden frei ist von den betreffenden Schadorganismen. Beprobung und Untersuchung entfallen, wenn die zuständige amtliche Stelle auf der Grundlage einer amtlichen Prüfung zu dem Schluss gelangt, dass der Boden frei ist von den Schadorganismen, die als Wirt dienen für die Viren, die die betreffende Gattung oder Art schädigen und in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführt sind. Soweit nicht anders bestimmt, entfallen Beprobung und Untersuchung für zertifizierte Pflanzen von Obstarten.

(3) In Bezug auf die Beprobungen und Untersuchungen gemäß Absatz 1 wenden die Mitgliedstaaten die Protokolle der EPPO oder andere international anerkannte Protokolle an. Fehlen solche Protokolle, so wenden die Mitgliedstaaten die einschlägigen nationalen Protokolle an. In diesem Fall stellen die Mitgliedstaaten die betreffenden Protokolle auf Aufforderung den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission zur Verfügung.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40253398

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