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Anhang 5 PflanzgutV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.6.2023

Anhang 5

Anforderungen an das CAC-Material

A. Anforderungen an CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1) CAC-Material mit Ausnahme von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn es nachweislich folgenden Anforderungen genügt:

  1. 1. Es wurde von Material einer identifizierten Quelle vermehrt, über die der Versorger Aufzeichnungen macht;
  2. 2. es entspricht gemäß Abschnitt C der Sortenbeschreibung;
  3. 3. es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
  4. 4. es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.

(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials, oder
  2. 2. er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

B. Anforderungen an CAC-Material im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören

(1) Im Falle von Unterlagen, die keiner Sorte angehören, muss das CAC-Material folgenden Anforderungen genügen:

  1. 1. es entspricht der Artenbeschreibung;
  2. 2. es genügt den Gesundheitsanforderungen in Abschnitt D;
  3. 3. es genügt den Anforderungen des Abschnitts E in Bezug auf Mängel.

(2) Es obliegt dem Versorger, die entsprechenden Maßnahmen zu ergreifen, damit die Bestimmungen von Absatz 1 eingehalten sind.

(3) Genügt das CAC-Material den Bestimmungen von Absatz 1 nicht mehr, so muss der Versorger eine der folgenden Maßnahmen ergreifen:

  1. 1. er entfernt das Material aus der Nähe anderen CAC-Materials, oder
  2. 2. er ergreift geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Material den genannten Anforderungen wieder genügt.

C. Übereinstimmung mit der Sortenbeschreibung

(1) Die Übereinstimmung von CAC-Material mit der Sortenbeschreibung ist durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte festzustellen. Diese Beobachtung ist auf folgende Unterlagen zu stützen:

  1. 1. die amtliche Beschreibung bei eingetragenen Sorten gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU und bei sortenrechtlich geschützten Sorten; oder
  2. 2. die Beschreibung, die dem Antrag bei Sorten beigefügt ist, für die ein Antrag auf Eintragung in einem Mitgliedstaat gemäß der Durchführungsrichtlinie 2014/97/EU gestellt wurde;
  3. 3. die Beschreibung, die dem Antrag auf Sortenschutz beigefügt ist;
  4. 4. die amtlich anerkannte Beschreibung einer Sorte gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer iii der Richtlinie 2008/90/EG .

(2) Die Übereinstimmung des CAC-Materials mit der Sortenbeschreibung ist regelmäßig durch Beobachtung der Ausprägung der Merkmale der Sorte im betreffenden CAC-Material zu überprüfen.

D. Anforderungen an die Gesundheit

(1) Die praktische Freiheit von den in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art aufgeführten Schädlingen am CAC-Material ist vom Versorger durch visuelle Kontrolle in der Einrichtung, auf dem Feld sowie der Partien auf der Erzeugungsstufe festzutellen, soweit in Anhang 6 nichts anderes vorgesehen ist.

(2) Der Versorger hat die Beprobung und die Untersuchung der identifizierten Quelle des Materials bzw. des CAC-Materials auf die in Anhang 6 für die betreffende Gattung oder Art und Kategorie aufgeführten RNQPs durchzuführen.

(3) Bestehen Zweifel bezüglich des Vorhandenseins der in Anhang 6 aufgeführten RNQPs, so hat der Versorger Beprobungen und Untersuchungen an der identifizierten Quelle des betreffenden Materials bzw. des CAC-Materials durchzuführen.

(4) CAC-Vermehrungsmaterial und CAC-Pflanzen von Obstarten in Partien nach der Erzeugungsstufe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn der Versorger durch visuelle Kontrolle festgestellt hat, dass sie frei von Anzeichen oder Symptomen der in Anhang 6 aufgeführten Schädlinge sind.

(5) Der Versorger hat die Maßnahmen durchzuführen, um die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 genannten Anforderungen gemäß Anhang 6 im Hinblick auf die betreffende Gattung oder Art und Kategorie sicherzustellen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für

  1. a) CAC-Material während der Kryokonservierung;
  2. b) CAC-Material, das in Gebieten erzeugt wurde, die bekanntermaßen frei von relevanten Schadorganismen sind oder nach den einschlägigen ISPMs (Anforderungen für die Einrichtung von befallsfreien Gebieten. ISPM Nr. 4 (1995), Rom, IPPC, FAO 2017) als frei von relevanten Schadorganismen befunden wurden.

E. Anforderungen in Bezug auf Mängel

Bei CAC-Material muss auf der Grundlage einer visuellen Kontrolle festgestellt werden, dass es praktisch frei ist von Mängeln. Verletzungen, Verfärbung, Narbengewebe oder Trockenschäden gelten als Mängel, wenn Qualität und Nutzen des Vermehrungsmaterials dadurch beeinträchtigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2023

Gesetzesnummer

10011025

Dokumentnummer

NOR40253399

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