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Anlage B AEV Düngemittel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

Anlage B

Emissionsbegrenzungen gemäß § 1 Abs. 2

(Phosphorsäure, Phosphoreinzeldünger und P-haltige Mehrnährstoffdünger)

 

I)

II)

 

Anforderungen an Einleitungen in ein Fließgewässer

Anforderungen an Einleitungen in eine öffentliche Kanalisation

B.1 Allgemeine Parameter

1.

Temperatur

30 °C

35 °C

2.

Fischeitoxizität GF,Ei

a)

4

keine Beeinträchtigungen der biologischen Abbauvorgänge

3.

Abfiltrierbare Stoffe

50 kg/t

50 kg/t

 

b)

c)

c)

4.

pH-Wert

6,0–8,5

6,0–9,5

B.2 Anorganische Parameter

5.

Cadmium

0,1 g/t

d)

0,1 g/t

d)

 

ber. als Cd

1,0 g/t

e)

1,0 g/t

e)

6.

Quecksilber

0,02 g/t

d)

0,02 g/t

d)

 

ber. als Hg

0,20 g/t

e)

0,20 g/t

e)

7.

Zink

2,0 g/t

d)

2,0 g/t

d)

 

ber. als Zn

20 g/t

e)

20 g/t

e)

8.

Ammonium

2,0 kg/t

 

2,0 kg/t

 

 

ber. als N

 

 

 

 

 

f)

 

 

 

 

9.

Fluorid

3,0 kg/t

d)

3,0 kg/t

d)

 

ber. als F

6,0 kg/t

g)

6,0 kg/t

g)

12.

Gesamt-

0,6 kg/t

d)

0,6 kg/t

d)

 

Phosphor

6,0 kg/t

h)

6,0 kg/t

h)

 

ber. als P

 

 

 

 

13.

Sulfat

 

i)

 

 

ber. als SO4

 

 

 

 

B.3 Organische Parameter

14.

Chem. Sauerstoff-

0,6 kg/t

d)

 

 

bedarf, CSB

6,0 kg/t

k)

 

 

 

ber. als O2

 

 

 

 

 

j)

 

 

 

 

        

  1. a) Im Rahmen der Fremdüberwachung gemäß § 4 Abs. 3 bei begründetem Verdacht oder konkretem Hinweis der fließgewässerschädigenden Wirkung einer Abwassereinleitung, nicht jedoch im Rahmen der Eigenüberwachung gemäß § 4 Abs. 2 einzusetzen.
  2. b) Die Festlegung für den Parameter Abfiltrierbare Stoffe erübrigt eine Festlegung für den Parameter Absetzbare Stoffe.
  3. c) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7. Bei Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion gilt ein Emissionswert von 800 kg/t; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Bei der Phosphorsäureproduktion ist eine zumindest 90%ige Verwertung des beim Rohphosphataufschluß anfallenden Gipses nachzuweisen.
  4. d) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphoreinzeldüngern und/oder phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
  5. e) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Phosphorsäureproduktion; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
  6. f) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von phosphorhaltigen Mehrnährstoffdüngern; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne N im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 4 bis 7.
  7. g) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3. Aus den bei der Aufkonzentrierung von Phosphorsäure (§ 1 Abs. 5 Z 2) entstehenden Brüden muss Fluor vor der direkten Brüdenkondensation mit einem Wirkungsgrad von größer als 80% entfernt werden.
  8. h) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.
  9. i) Der Emissionswert ist im Einzelfall bei Korrosionsgefahr für zementgebundene Werkstoffe im Kanalisations- und Kläranlagenbereich unter Berücksichtigung der Mischungsverhältnisse in der öffentlichen Kanalisation entsprechend der technischen Norm betreffend „Ausführung von Kanalanlagen“ gemäß Anlage A Abschnitt IV der MVW festzulegen.
  10. j) Die Festlegung für den Parameter CSB erübrigt eine Festlegung für die Parameter TOC und BSB5.
  11. k) Der Emissionswert gilt für Abwasser aus der Herstellung von Phosphorsäure; er bezieht sich auf die Tonne installierte Produktionskapazität (bezogen auf die Tonne P im Fertigprodukt) einer Anlage gemäß § 1 Abs. 5 Z 1 bis 3.

Schlagworte

Kanalisationsbereich

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2025

Gesetzesnummer

10011006

Dokumentnummer

NOR40214717

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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