Anlage 2
TEMPERATURMESSVERFAHREN FÜR TIEFGEFRORENE LEBENSMITTEL
- 1. Umfang und Anwendungsbereich
Gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 der Verordnung über tiefgefrorene Lebensmittel, BGBl. Nr. 201/1994, muß das Erzeugnis nach der thermischen Stabilisierung in allen seinen Punkten ständig bei Temperaturen von – 18 °C gehalten werden, gegebenenfalls mit kurzzeitigen Schwankungen nach oben wie in § 4 Abs. 2 leg. cit. angegeben.
- 2. Prinzip
Bei der Temperaturmessung an tiefgefrorenen Lebensmitteln wird die Temperatur einer gemäß Anhang I entnommenen Probe mit geeigneten Geräten sorgfältig angezeigt.
- 3. Begriffsbestimmung
„Temperatur“ bedeutet die Temperatur, die von dem temperaturempfindlichen Teil des Meßgeräts oder der Meßvorrichtung an der festgelegten Stelle gemessen wird.
- 4. Geräte
- 4.1. Temperaturmeßgeräte
- 4.2. Instrumente zum Eindringen in das Erzeugnis
Es ist ein leicht zu säuberndes, spitzes Metallinstrument wie ein Eisstichel, Handbohrer oder Stangenbohrer zu verwenden.
- 5. Allgemeine Anforderungen an die Temperaturmeßgeräte
Die Meßgeräte müssen folgenden Anforderungen genügen:
- a) Die Reaktionszeit muß innerhalb von drei Minuten 90% des Unterschieds zwischen dem ursprünglichen und dem endgültigen Temperaturstand erreichen.
- b) Das Instrument muß im Meßbereich von – 20 °C bis + 30 °C eine Genauigkeit von ± 0,5 °C aufweisen.
- c) Die Meßgenauigkeit darf während der Messung bei einer Umgebungstemperatur im Bereich von – 20 °C bis + 30 °C nicht um mehr als 0,3 °C abweichen.
- d) Die Auflösung der Anzeige des Meßgeräts muß 0,1 °C betragen.
- e) Die Genauigkeit des Meßgeräts ist in regelmäßigen Zeitabständen zu überprüfen.
- f) Für das Meßgerät muß ein gültiges Eichungszertifikat vorliegen.
- g) Der Temperaturmeßfühler muß leicht zu reinigen sein.
- h) Das temperaturempfindliche Element des Meßgeräts ist so auszulegen, daß ein enger thermischer Kontakt mit dem Erzeugnis gewährleistet ist.
- i) Die elektrische Ausrüstung des Meßgeräts muß gegen unerwünschte Einwirkungen durch Feuchtigkeitskondensation geschützt sein.
- 6. Meßverfahren
- 6.1. Vorkühlen der Instrumente
Der Temperaturmeßfühler und das Instrument zum Eindringen in das Erzeugnis müssen vor der Messung auf die Temperatur des Erzeugnisses vorgekühlt werden.
Durch das Vorkühlverfahren muß sichergestellt sein, daß die Temperatur beider Instrumente der Temperatur des Erzeugnisses so nahe wie möglich kommt.
- 6.2. Vorbereitung der Proben für die Temperaturmessung
Sind Temperaturmeßfühler nicht zum Eindringen in ein tiefgefrorenes Erzeugnis geeignet, ist es erforderlich, in das Erzeugnis unter Verwendung des vorgekühlten Instruments ein Loch zu bohren, in das der Meßfühler eingeführt werden kann. Der Durchmesser des Loches sollte so beschaffen sein, daß der Meßfühler an der Probe eng anliegt, wobei die Eindringtiefe von der Art des Erzeugnisses abhängt (wie unter Punkt 6.3 beschrieben).
- 6.3. Messung der Innentemperatur des Erzeugnisses
Während der Vorbereitung der Probe und der Temperaturmessung muß die Probe in der gewählten gekühlten Umgebung verbleiben.
Die Messung wird wie folgt durchgeführt:
- a) Sofern es die Produktabmessungen erlauben, muß der vorgekühlte Meßfühler bis zu einer Tiefe von 2,5 cm unter die Oberfläche des zu messenden Erzeugnisses eingeführt werden.
- b) Sofern die Vorgehensweise nach Buchstabe a) nicht möglich ist, wird der Meßfühler mindestens so tief eingeführt, daß der Abstand von der Oberfläche seinen drei- bis vierfachen Durchmesser beträgt.
- c) Einige Lebensmittel können aufgrund ihrer Größe oder Zusammensetzung (z. B. grüne Erbsen) zur Bestimmung ihrer Innentemperatur nicht angebohrt werden. In diesen Fällen ist die Innentemperatur des Erzeugnisses durch Einführen eines vorgekühlten stichelartigen Meßfühlers in die Mitte des Paketes in Kontakt mit dem Lebensmittel zu bestimmen.
- d) Die angegebene Temperatur ist abzulesen, wenn sie einen konstanten Wert erreicht hat.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
10010999
Dokumentnummer
NOR12140024
alte Dokumentnummer
N8199658564J
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