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Anlage 1 Kontr TK-LM-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Anlage 1

VERFAHREN FÜR DIE PROBENAHME BEI TIEFGEFRORENEN LEBENSMITTELN

  1. 1. Auswahl der zu kontrollierenden Pakete

    Art und Menge der ausgewählten Packungen müssen so beschaffen sein, daß ihre Temperatur für die wärmsten Stellen der kontrollierten Sendung repräsentativ ist.

  1. 1.1. Gefrierlagerräume

    Die Proben für die Kontrolle sind an mehreren kritischen Stellen des Gefrierraums zu entnehmen, z. B.: in der Nähe der Türen (oberer und unterer Bereich), in der Mitte des Gefrierraums (oberer und unterer Bereich), in der Nähe der Luftrückführung des Kühlaggregats. Bei allen Produkten ist die Lagerungsdauer (für die Stabilisierung der Temperatur) zu berücksichtigen.

  1. 1.2. Transport
  1. a) Falls die Entnahme von Proben während des Transports erforderlich ist, sind diese an der Ober- und Unterseite der Sendung, an den Öffnungskanten der Türen oder jedes Türpaares zu entnehmen.
  2. b) Probenahme beim Entladen:

    Auswahl von vier Proben an folgenden kritischen Stellen:

  1. 1.3. Tiefkühltruhen des Einzelhandels

    Aus drei Stellen, die für die wärmsten Punkte der verwendeten Tiefkühltruhe repräsentativ sind, ist eine Probe für die Prüfung zu entnehmen.

Schlagworte

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Zuletzt aktualisiert am

12.10.2017

Gesetzesnummer

10010999

Dokumentnummer

NOR12140023

alte Dokumentnummer

N8199658563J

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