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§ 2 1. AEV für kommunales Abwasser

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.5.1996

§ 2

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die Bewilligungsfrist für den Parameter Ammonium oder für einen sonstigen gemäß § 4 Abs. 3 AAEV vorgeschriebenen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff der Anlage B der AAEV gesondert zu begrenzen; die Frist darf zehn Jahre nicht überschreiten.

(2) Wird in einer Mischung von Abwasser gemäß § 1 Abs. 1 mit sonstigem Abwasser, welche dem Geltungsbereich dieser Verordnung zugeordnet werden kann, die Emissionsbegrenzung für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff gesondert befristet, so darf die Frist gleichfalls zehn Jahre nicht überschreiten.

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