Anwendung der Emissionsbegrenzungen bei der Festlegung von Art und Maß der Wasserbenutzung im Bewilligungsverfahren
§ 6
(1) Eine Abwassereinleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation ist für die gemäß § 4 Abs. 1 maßgeblichen Abwasserinhaltsstoffe unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten zu beurteilen. Die höchstzulässige Tagesfracht eines Abwasserinhaltsstoffes ergibt sich aus der Multiplikation der im Bewilligungsbescheid festzulegenden Größe der maximalen Tagesabwassermenge mit dem jeweiligen Emissionswert gemäß Anlage A.
(2) Sofern in einer Verordnung nach § 4 Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, gilt auch für die Anwendung der Emissionsbegrenzungen einer derartigen Verordnung bei der Festlegung des Maßes der Wasserbenutzung Abs. 1.
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