Allgemeine Begrenzung von Abwasseremissionen und deren Anwendungsbereich
§ 4.
(1) Die Wasserrechtsbehörde hat auf Grund der Herkunft eines Abwassers sowie auf Grund der für seine Beschaffenheit maßgeblichen Inhaltsstoffe und Eigenschaften jene Parameter auszuwählen, welche zur Überwachung der Abwasserbeschaffenheit eingesetzt werden. Maßgeblich für die Parameterauswahl ist ein Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft, wenn er (sie) für das Abwasser typisch und kennzeichnend ist, er (sie) im Abwasser tatsächlich auftritt und bei ihm (ihr) die Gefahr der Überschreitung einer verordneten Emissionsbegrenzung besteht. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung eines Abwassers in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation (§ 32 Abs. 4 WRG 1959) sind für diese ausgewählten maßgeblichen Parameter die in Anlage A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser in eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage sind für diese Parameter ebenfalls die in Anlage A Spalte II festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben, sofern nicht das Abwasser vom Ort des Anfalles mittels eines ausschließlich dafür bestimmten Kanales eingeleitet und laufend überwacht wird und bei der wasserrechtlichen Bewilligung für die betroffene öffentliche Abwasserreinigungsanlage auf diese Einleitung mit einer gesonderten Festlegung hinsichtlich der Mitreinigung dieses Abwassers Bedacht genommen wurde.
(2) Die Emissionsbegrenzungen der Anlage A gelten nicht für Abwasser aus folgenden Herkunftsbereichen, sofern nicht Abs. 3 Gegenteiliges besagt:
- 1.1 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen über 50 EW tief 60
- 1.2 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Siedlungsgebiete sowie für Einzelobjekte mit Anschlußgrößen kleiner oder gleich 50 EW tief 60
- 1.3 Abwasser aus Abwasserreinigungsanlagen für Einzelobjekte in Extremlage
- 1.4 Abwasser aus Krankenanstalten, Pflegeanstalten, Kuranstalten und Heilbädern
- 2.1 Abwasser aus der Herstellung von Zellstoff und Papier
- 2.2 Abwasser aus der Herstellung von Holzwerkstoffen
(Anm.: Z 2.3 aufgehoben durch Art. I Z 1, BGBl. Nr. 63/2018)
- 3.1 Abwasser aus Gerbereien, Lederfabriken und Pelzzurichtereien
- 3.2 Abwasser aus Textilveredelungs- und -behandlungsbetrieben
- 4.1 Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern
- 4.2 Abwasser aus der Behandlung von Verbrennungsgas
- 4.3 Abwasser aus Laboratorien
- 4.4 Abwasser aus Anlagen zur Wasseraufbereitung
- 4.5 Abwasser aus Wasch- und Chemischreinigungsprozessen von Textilien
- 4.6 Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wäßrigen Kondensaten
- 5.1 Abwasser aus Schlachtbetrieben und fleischverarbeitenden Betrieben
- 5.2 Abwasser aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
- 5.3 Abwasser aus Anlagen zur Erzeugung von Fischprodukten (Fischproduktionsanlagen)
- 5.4 Abwasser aus der Hefe-, Spiritus- und Zitronensäureerzeugung
- 5.5 Abwasser aus der Zucker- und Stärkeerzeugung
- 5.6 Abwasser aus Brauereien und Mälzereien
- 5.7 Abwasser aus der Herstellung von Alkohol für Trinkzwecke und alkoholischen Getränken
- 5.8 Abwasser aus der Sauergemüseerzeugung
- 5.9 Abwasser aus der Erzeugung pflanzlicher oder tierischer Öle und Fette einschließlich der Speiseöl- und Speisefetterzeugung
- 5.10 Abwasser aus Obst- und Gemüseveredelungsbetrieben sowie aus der Tiefkühlkost- und Speiseeiserzeugung
- 5.11 Abwasser aus der Herstellung von Erfrischungsgetränken und der Getränkeabfüllung
- 5.12 Abwasser aus der Kartoffelverarbeitung
- 5.13 Abwasser aus der Trocknung pflanzlicher Produkte für die Futtermittelherstellung
- 6.1 Abwasser aus der Herstellung von Kunstharzen
- 6.2 Abwasser aus der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern
- 6.3 Abwasser aus der chemischen Industrie mit den Teilbereichen
- 1 Herstellung von Kohlenwasserstoffen und organischen Lösemitteln
- 2 Herstellung von anorganischen Pigmenten und Mineralfarben
- 3 Herstellung und Verarbeitung von Kunststoffen, Gummi und Kautschuk
- 4 Herstellung von Arzneimitteln und Kosmetika und deren Vorprodukten
- 5 Herstellung von anorganischen Düngemitteln, Phosphorsäure und deren Salzen
- 6 Herstellung von Klebstoffen, Druckfarben, Farben und Lacken, Holzschutz- und Bautenschutzmitteln und deren Vorprodukten
- 7 Herstellung von Seifen und Wasch-, Putz- und Pflegemitteln und deren Vorprodukten
- 8 Herstellung von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln
- 9 Herstellung von technischen Gasen
- 10 Herstellung von Schmier- und Gießereimitteln
- 11 Herstellung von Textil-, Leder- und Papierhilfsmitteln
- 12 Herstellung von Soda nach dem Ammoniak-Soda-Verfahren
- 13 Abwasser aus der Chlor-Alkali-Elektrolyse
- 14 Abwasser aus der Kunstfaserherstellung
- 15 Abwasser aus der Herstellung anorganischer Chemikalien
- 16 Abwasser aus der Herstellung organischer Chemikalien
- 6.4 Abwasser aus Betrieben zur Behandlung und Beschichtung von metallischen Oberflächen
- 6.5 Abwasser aus der Erdölverarbeitung
- 6.6 Abwasser aus der Herstellung von Halbleitern, Gleichrichtern und Fotozellen
- 6.7 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Explosivstoffen
- 7 Abwasser aus grafischen oder fotografischen Prozessen
- 8.1 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Blei-, Wolfram- oder Zinkerzen sowie aus der Aluminium-, Blei-, Kupfer-, Molybdän-, Wolfram- oder Zinkmetallherstellung und -verarbeitung
- 8.2 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Eisenerzen sowie der Eisen- und Stahlherstellung und -verarbeitung
- 8.3 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlen
- 8.4 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Industriemineralen einschließlich der Herstellung von Fertigprodukten
- 8.5 Abwasser aus der Herstellung und Weiterverarbeitung von Edelmetallen
- 8.6 Abwasser aus der Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Steinsalz und von allen anderen mit diesem vorkommenden Salzen
- 9 Abwasser aus Tankstellen, Fahrzeugreparatur- und -waschbetrieben
- 10.1 Abwasser aus der Massentierhaltung
- 10.2 Abwasser aus der Tierkörperverwertung
- 10.3 Abwasser aus der Herstellung von Hautleim, Gelatine und Knochenleim
- 10.4 Abwasser aus der Fischintensivhaltung
- 11 Abwasser aus Arbeiten mit gentechnisch veränderten Organismen
- 12.1 Sickerwasser aus Abfalldeponien
- 12.2 Abwasser aus der physikalisch-chemischen oder biologischen Abfallbehandlung
- 13.1 Mischwasser aus Mischkanalisationen
- 13.2 Niederschlagswasser aus Regenwasserkanälen von Trennkanalisationen.
(3) Für die Abwässer aus den Herkunftsbereichen des Abs. 2 werden die Emissionsbegrenzungen durch gesonderte Verordnungen festgelegt. Für einen Inhaltsstoff oder eine Eigenschaft eines Abwassers gemäß Abs. 2, für den (die) in einer derartigen Verordnung keine Emmissionsbegrenzung vorgenommen wurde, ist mit Inkrafttreten jener Verordnung erforderlichenfalls die Emissionsbegrenzung der Anlage A vorzuschreiben. Bei der Anwendung einer Verordnung für einen Herkunftsbereich des Abs. 2 gelten die Sätze 1, 2 und 4 des Abs. 1 sinngemäß.
(4) Soweit für einen maßgeblichen Inhaltsstoff bzw. eine maßgebliche Eigenschaft eines Abwassers aus anderen als den in Abs. 2 angeführten Herkunftsbereichen trotz nachweislicher Beachtung der Grundsätze des § 2 und des Standes der Technik zur Verringerung und Reinigung der Abwässer und zur Vermeidung gefährlicher Abwasserinhaltsstoffe die Einhaltung der Emissionsbegrenzung gemäß Anlage A unmöglich ist, hat eine individuelle Beurteilung durch die Wasserrechtsbehörde gemäß § 33b Abs. 1 und 2 WRG 1959 zu erfolgen. Bei dieser individuellen Beurteilung sind die Anforderungen nach § 2 zu erfüllen; der Emissionswert gemäß Anlage A ist in diesen Fällen als Richtwert anzustreben. Diese Beurteilung gilt als Anpassung im Sinne des § 33c Abs. 7 WRG 1959.
(5) Werden Abwässer unterschiedlicher Herkunftsbereiche gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 entweder zwecks gemeinsamer Behandlung vor der Ableitung oder zwecks gemeinsamer Ableitung nach gesonderter Behandlung vermischt, so ergibt sich hinsichtlich dieser Abwassermischung die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserparameter der Anlage A dieser Verordnung oder der Anlagen von Verordnungen nach Abs. 3
- 1. durch Zuordnung zur Anlage A dieser Verordnung oder zu einer Verordnung gemäß Abs. 3 oder
- 2. durch Anwendung der Mischungsrechnung (Abs. 6) oder
- 3. durch individuelle Beurteilung.
- Welche Art der Festlegung anzuwenden ist, hat die Wasserrechtsbehörde im Einzelfall zu entscheiden, wobei die Verhältnisse der Abwassermengen und der Abwasserinhaltsstoffe der vermischten Teilströme sowie die Art der Reaktionen der Abwasserinhaltsstoffe miteinander zu berücksichtigen sind.
(6) Mischungsrechnung für die Fälle des Abs. 5 Z 2:
- 1. Bei einer Mischung von Abwässern, deren Teilströme überwiegend und eindeutig Verordnungen gemäß Abs. 3 oder dieser Verordnung zugeordnet werden können, ergibt sich bei annähernd zeitlich konstantem Mischungsverhältnis die Emissionsbegrenzung für einen maßgeblichen Abwasserinhaltsstoff der Anlagen in den Verordnungen gemäß Abs. 3 oder der Anlage A dieser Verordnung durch eine Mischungsrechnung. Der Mischungsrechnung sind jene Frachten des Inhaltsstoffes zugrunde zu legen, die sich bei Anwendung
- – der maßgeblichen Verordnungen nach Abs. 3 (siehe § 3 der jeweiligen Verordnung) auf die betroffenen Teilströme sowie von
- – § 6 auf die dieser Verordnung zuzuordnenden Teilströme
- der Mischung ergeben. Die Gesamtfracht des Abwasserinhaltsstoffes in der Mischung darf nicht größer sein als die Summe der Frachten in den einzelnen Teilströmen, welche bei Anwendung der jeweiligen Verordnungen gemäß Abs. 3 oder bei Anwendung von Anlage A dieser Verordnung zulässig sind. Bei zeitlich variablem Mischungsverhältnis ist Abs. 5 Z 1 oder 3 anzuwenden.
- 2. Ist bei einem Teilstrom einer Abwassermischung gemäß Z 1 in der nach seiner Herkunft in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3 oder in Anlage A dieser Verordnung für einen maßgeblichen Abwasserparameter kein Emissionswert festgelegt, so unterliegt der Emissionswert für diesen Abwasserparameter in der Abwassermischung der individuellen Beurteilung gemäß Abs. 5 Z 3.
(7) Emissionsbegrenzungen für gefährliche Abwasserinhaltsstoffe in Teilströmen von Abwassermischungen:
- 1. Fällt bei einer Mischung von Abwässern gemäß Abs. 5 ein Teilstrom auf Grund seiner Herkunft in den Anwendungsbereich dieser Verordnung oder in den Anwendungsbereich einer Verordnung nach Abs. 3, so ist in der Regel für einen darin enthaltenen maßgeblichen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff sicherzustellen, daß bei der Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation in diesem Teilstrom jene Emissionsbegrenzung eingehalten wird, die der Anlage A dieser Verordnung oder der jeweils in Betracht kommenden Verordnung nach Abs. 3 entspricht.
- 2. Z 1 gilt nicht, wenn an dem Teilstrom
- a) die erforderlichen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Verringerung des Abwasseranfalles getroffen sind und
- b) die sonstigen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zur Vermeidung oder Verminderung des Anfalles des gefährlichen Abwasserinhaltsstoffes beachtet werden und
- c) bei gemeinsamer Behandlung des Teilstromes mit anderem Abwasser der gefährliche Abwasserinhaltsstoff mit gleichem Behandlungserfolg (bezogen auf die eliminierbare Stoffracht) aus der Abwassermischung entfernt werden kann wie bei gesonderter Behandlung des Teilstromes entsprechend Anlage A dieser Verordnung oder der in Betracht kommenden Verordnung gemäß Abs. 3.
(8) Bezugspunkte für die Begrenzungen von Abwasseremissionen:
- 1. Die Emissionsbegrenzung für einen Abwasserparameter
- a) der Anlage A dieser Verordnung oder
- b) einer Verordnung gemäß Abs. 3 (ausgenommen eine gesonderte Anforderung für einen Teilstrom) oder
- c) auf Grund einer Festlegung gemäß Abs. 4 oder 5
- bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers oder der Abwassermischung im Ablauf der Abwasserreinigungsanlage vor Einleitung in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation.
- 2. Die Emissionsbegrenzung gemäß Abs. 7 Z 1 für einen gefährlichen Abwasserinhaltsstoff
- a) der Anlage B dieser Verordnung in einem Teilstrom einer Abwassermischung, welcher in den Geltungsbereich dieser Verordnung fällt, oder
- b) einer Verordnung nach Abs. 3 im Teilstrom einer Abwassermischung oder im gesondert bezeichneten Teilstrom des Abwassers des jeweiligen Herkunftsbereiches
- bezieht sich auf die Beschaffenheit des Abwassers im Ablauf der Teilstromreinigungsanlage vor der Vereinigung mit anderem Abwasser oder mit anderem Wasser.
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Zuletzt aktualisiert am
10.09.2021
Gesetzesnummer
10010977
Dokumentnummer
NOR40237914
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